Hinweis zur Ausrichtung am Gütezeichen: Diese AGB sind auf die faire, transparente und ethisch verantwortbare internationale Anwerbung ausgerichtet und orientieren sich an den jeweils geltenden Güte- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ (RAL-GZ 912). Eine Formulierung in diesen AGB begründet für sich allein weder den Besitz noch die Verleihung des Gütezeichens.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsstruktur
- Diese AGB gelten für alle ab dem 1. Oktober 2026 begonnenen Vermittlungsverfahren der IndoMedCare GmbH („IndoMedCare“) zur internationalen Anwerbung, Auswahl und Vermittlung von bereits im Ausland ausgebildeten Pflegefachpersonen zur Beschäftigung sowie von Auszubildenden in Pflegeberufen zur Berufsausbildung in Deutschland. Sie erfassen – je nach Vermittlungsgruppe – auch die Begleitung von Sprachqualifizierung, Anerkennungs- bzw. Ausbildungs-, Visa-, Einreise- und Integrationsprozessen.
- Sie gelten gegenüber Auftraggebern, Arbeitgebern bzw. Ausbildungsträgern sowie – soweit einschlägig – gegenüber den vermittelten Pflegefachpersonen und Auszubildenden. Pflegefachpersonen und Auszubildende werden nachfolgend gemeinsam als „vermittelte Personen“ bezeichnet, soweit keine abweichende Regelung erforderlich ist.
- Individuelle Kooperations-, Vermittlungs- oder Dienstleistungsverträge gehen diesen AGB im Fall von Abweichungen vor. Schutzbestimmungen zugunsten der vermittelten Personen, insbesondere Kostenfreiheit, Freiwilligkeit, Transparenz und Beschwerderechte, dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden.
- IndoMedCare ist weder Partei des zwischen Arbeitgeber und Pflegefachperson geschlossenen Arbeitsvertrages noch des zwischen Ausbildungsträger und Auszubildenden geschlossenen Ausbildungsvertrages.
§ 2 Grundsätze der fairen und ethischen Anwerbung
- IndoMedCare verpflichtet sich zu einer fairen, transparenten und nachhaltigen Anwerbung unter Beachtung der einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften, der jeweils geltenden Güte- und Prüfbestimmungen des Gütezeichens „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ sowie des WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel.
- Die Teilnahme am Vermittlungsprozess sowie die Annahme eines konkreten Arbeitsplatz- oder Ausbildungsangebotes erfolgen freiwillig. Eine vermittelte Person kann ein Angebot ablehnen oder den Vermittlungsprozess beenden, ohne dass ihr hierfür Vermittlungs-, Rekrutierungs- oder sonstige anwerbungsbezogene Kosten auferlegt werden.
- IndoMedCare berücksichtigt gesetzliche oder internationale Beschränkungen für die Anwerbung aus bestimmten Herkunftsstaaten und führt keine Anwerbung durch, soweit diese nach geltendem Recht oder aufgrund einschlägiger Schutzlisten unzulässig ist.
- Diskriminierung aufgrund insbesondere von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und sonstige zwingende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Leistungen von IndoMedCare
- Je nach individueller Vereinbarung umfasst das Leistungsangebot insbesondere:
- Rekrutierung und Vorauswahl geeigneter, im Ausland ausgebildeter Pflegefachpersonen sowie geeigneter Bewerberinnen und Bewerber für eine Pflegeausbildung in Deutschland;
- Prüfung grundlegender Bewerbungsunterlagen und Koordination von Vorstellungsgesprächen;
- Organisation bzw. Finanzierung der vereinbarten Sprachvorbereitung bis zum erforderlichen Sprachniveau;
- bei ausgebildeten Pflegefachpersonen: Koordination und Begleitung des beruflichen Anerkennungsverfahrens einschließlich der Kommunikation mit den zuständigen Stellen; bei Auszubildenden: Koordination der für Ausbildung, Einreise und Aufnahme erforderlichen Unterlagen und Verfahren;
- Koordination des jeweils einschlägigen beschleunigten Fachkräfte- bzw. Einreiseverfahrens, soweit vereinbart und rechtlich möglich, sowie Unterstützung bei Visa- und Einreiseformalitäten;
- transparente Information der vermittelten Personen über Ablauf, voraussichtliche Dauer, wesentliche Rechte und Pflichten sowie bekannte Kosten- und Verantwortungszuordnungen;
- Organisation bzw. Begleitung der Einreise und – nach Vereinbarung – Flughafenabholung und Begleitung zur Unterkunft;
- Unterstützung in der ersten Integrationsphase, insbesondere bei Wohnsitzanmeldung, Krankenversicherung, Bankkonto, Steuer-ID und Mobilfunk;
- Bei Bedarf Unterstützung durch Mentoren-, Orientierungs- oder Integrationsangebote.
- IndoMedCare schuldet eine sorgfältige Durchführung der vereinbarten Vermittlungs- und Koordinationsleistungen, jedoch keinen bestimmten behördlichen Verfahrensausgang und keine Garantie für Visumerteilung, berufliche Anerkennung, Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages oder dessen dauerhaften Bestand.
§ 4 Pflichten des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers bzw. Auftraggebers
- Der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger stellt IndoMedCare rechtzeitig vollständige und zutreffende Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die für Arbeitsplatz- oder Ausbildungsangebot, Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, Anerkennung bzw. Ausbildungsaufnahme, Visum, Zustimmung, Einreise und Integration erforderlich sind.
- Der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger stellt ein schriftliches, vollständiges Arbeitsplatz- oder Ausbildungsangebot so rechtzeitig zur Verfügung, dass es der vermittelten Person nachweislich mindestens sieben Kalendertage vor Abschluss des Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages in verständlicher Form übermittelt werden kann, soweit die jeweils geltenden Güte- und Prüfbestimmungen keine weitergehenden Anforderungen vorsehen.
- Das Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsangebot soll – je nach Vermittlungsgruppe – insbesondere enthalten:
- Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger, Einsatz- bzw. Ausbildungsort und vorgesehene Tätigkeit bzw. Ausbildung;
- Arbeits- bzw. Ausbildungszeit, Vergütung bzw. Ausbildungsvergütung, tarifliche oder vertragliche Grundlage, Probezeit, Urlaubsanspruch und Kündigungsbedingungen;
- bei Pflegefachpersonen: vorgesehene Tätigkeit und Vergütung vor sowie nach vollständiger beruflicher Anerkennung; bei Auszubildenden: Ausbildungsberuf, Ausbildungsbeginn, Ausbildungsdauer, Ausbildungsvergütung sowie die beteiligte Pflegeschule und wesentliche praktische Einsatzorte, soweit bekannt;
- Angaben zu Einarbeitung bzw. Ausbildungsbegleitung, Sprachförderung, Anerkennungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen und Integration;
- Bisherige Erfahrung des vorgesehenen Standortes mit internationaler Anwerbung und – soweit verfügbar – Anzahl der dort bislang beschäftigten bzw. ausgebildeten international angeworbenen Personen;
- namentlich benannte Ansprechpersonen vor Einreise und am Einsatzort.
- Vor Abschluss des Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages findet zwingend ein persönliches oder virtuelles Gespräch zwischen der vermittelten Person und dem Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger statt. Beide Seiten erhalten Gelegenheit, offene Fragen, Erwartungen und wesentliche Arbeits- bzw. Ausbildungsbedingungen zu klären.
- Der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger informiert IndoMedCare und die betroffene vermittelte Person unverzüglich über wesentliche Änderungen der zuvor mitgeteilten Arbeits-, Beschäftigungs- oder Ausbildungsbedingungen.
- Der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger benennt für das jeweilige Projekt geeignete Ansprechpersonen für Einarbeitung bzw. Ausbildungsbegleitung, Anerkennung und Integration. Für die Zusammenarbeit mit dem DRK Kreisverband Segeberg e.V. ist derzeit Frau Natalie Maroszkanycz, E-Mail: n.maroszkanycz@drk-segeberg.de, als zentrale Projekt- und Ansprechperson benannt, soweit keine abweichende schriftliche Mitteilung erfolgt.
- Der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger unterstützt die vermittelte Person bei einer strukturierten Einarbeitung bzw. Ausbildungsaufnahme sowie bei erforderlichen Anerkennungs-, Sprach- und Integrationsmaßnahmen und schafft die hierfür notwendigen betrieblichen Rahmenbedingungen.
§ 5 Rechte und Mitwirkungspflichten der vermittelten Personen
- Die vermittelte Person macht vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu Identität, Schul- bzw. Berufsabschluss, Qualifikation, gegebenenfalls Berufserfahrung und sonstigen für das Verfahren erforderlichen Tatsachen und reicht erforderliche Nachweise rechtzeitig ein.
- Die vermittelte Person wirkt an Sprachqualifizierung, Anerkennungs- bzw. Ausbildungs-, Visa- und Einreiseverfahren sowie an vereinbarten Vorstellungsgesprächen mit, soweit dies für die gewünschte Vermittlung erforderlich und zumutbar ist.
- Die vermittelte Person ist jederzeit berechtigt, Fragen zu stellen, Unterlagen vor Unterzeichnung zu prüfen und unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie darf wegen einer Beschwerde, einer Nachfrage, der Ablehnung eines Arbeitsplatz- oder Ausbildungsangebotes oder des Abbruchs des Vermittlungsprozesses nicht benachteiligt werden.
- Originaldokumente verbleiben grundsätzlich bei der vermittelten Person. Eine vorübergehende Überlassung zur behördlichen oder organisatorischen Bearbeitung erfolgt nur mit deren Wissen und Zustimmung und nur für den erforderlichen Zeitraum.
§ 6 Employer-Pays-Prinzip und Kostenfreiheit der vermittelten Personen
- Die Anwerbung und Vermittlung erfolgen für Pflegefachpersonen und Auszubildende kostenfrei. IndoMedCare erhebt von den vermittelten Personen weder unmittelbar noch mittelbar Vermittlungs-, Rekrutierungs-, Bearbeitungs-, Platzierungs- oder Erfolgsgebühren.
- Anwerbungsbezogene Kosten und sogenannte „related costs“, die nach den jeweils geltenden Güte- und Prüfbestimmungen dem Employer-Pays-Prinzip unterliegen, dürfen nicht auf die vermittelte Person abgewälzt werden. Die konkrete Kostenverteilung zwischen IndoMedCare und dem Arbeitgeber bzw. Der Ausbildungsträger richtet sich nach der jeweiligen Kooperations- oder Vergütungsvereinbarung.
- Soweit für den konkreten Vermittlungsweg erforderlich und nach den jeweils geltenden Güte- und Prüfbestimmungen dem Employer-Pays-Prinzip zugeordnet, umfasst die Kostenfreiheit insbesondere vereinbarte Kosten der Sprachqualifizierung einschließlich erforderlicher Sprachprüfungen, bei Pflegefachpersonen Kosten des Anerkennungsverfahrens und erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen, bei Auszubildenden gegebenenfalls Kosten der für die Ausbildungsaufnahme erforderlichen schulischen Anerkennungs- oder Gleichwertigkeitsverfahren, ferner Visa- und Verfahrenskosten, erforderliche Übersetzungen/Beglaubigungen sowie anwerbungsbezogene Reise- und Einreisekosten.
- Hat eine vermittelte Person vor Aufnahme in das Vermittlungsprogramm bereits Kosten für eine zwingend vorausgesetzte Sprachqualifizierung oder Sprachprüfung verauslagt, werden diese nach Maßgabe der jeweils geltenden Güte- und Prüfbestimmungen und gegen geeigneten Nachweis erstattet, soweit eine Erstattungspflicht besteht.
- Gesetzlich zulässige, rein private und nicht anwerbungsbezogene Kosten können bei der vermittelten Person verbleiben. Solche Kosten müssen transparent von anwerbungsbezogenen Kosten abgegrenzt und vor ihrer Entstehung verständlich erläutert werden.
- Es werden gegenüber der vermittelten Person keine Kautionen, Deposits, Sicherheitsleistungen oder vergleichbaren Zahlungen als Voraussetzung für Teilnahme, Vermittlung, Einreise, Beschäftigung oder Ausbildung verlangt.
§ 7 Anerkennungsverfahren bei ausgebildeten Pflegefachpersonen
- Dieser Paragraph gilt für bereits ausgebildete Pflegefachpersonen. IndoMedCare informiert Sie verständlich über das berufliche Anerkennungsverfahren und über die möglichen Folgen eines Defizitbescheides.
- Soweit nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften eine Wahl zwischen einer Kenntnisprüfung und einem Anpassungslehrgang besteht, wird die Pflegefachperson über diese Wahlfreiheit neutral und rechtzeitig informiert. Die Entscheidung trifft die Pflegefachperson selbst nach eigener Abwägung und gegebenenfalls unabhängiger Beratung.
- IndoMedCare und der Arbeitgeber dürfen die Pflegefachperson nicht ohne rechtlich zulässigen und transparent erläuterten Grund auf eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme festlegen.
- Der Arbeitgeber stellt – soweit vertraglich und betrieblich vereinbart – die für Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung. Die Kostentragung richtet sich nach dem Employer-Pays-Prinzip, den jeweils geltenden Güte- und Prüfbestimmungen und der individuellen Kooperationsvereinbarung.
§ 7a Besondere Regelungen für Auszubildende in Pflegeberufen
Dieser Paragraph gilt für Personen, die für eine Ausbildung in einem Pflegeberuf nach Deutschland vermittelt werden. IndoMedCare informiert die Auszubildenden vor verbindlichen Entscheidungen verständlich über Ausbildungsberuf, Ausbildungsdauer, Ausbildungsbeginn, Probezeit, Ausbildungsvergütung, Arbeits- bzw. Ausbildungszeit, Urlaubsanspruch, Kündigungsbedingungen, Pflegeschule, Träger der praktischen Ausbildung und – soweit bekannt – wesentliche praktische Einsatzorte.
Der Ausbildungsträger stellt sicher, dass der Ausbildungsvertrag unmittelbar mit der bzw. dem Auszubildenden geschlossen wird und die Ausbildung den jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Soweit für die Aufnahme der Ausbildung eine Anerkennung oder Bewertung ausländischer Schulabschlüsse, ein bestimmtes Sprachniveau oder weitere behördliche Nachweise erforderlich sind, informiert IndoMedCare hierüber transparent und begleitet den Prozess im vereinbarten Umfang.
Auszubildende dürfen wegen ihrer internationalen Anwerbung gegenüber vergleichbaren Auszubildenden nicht schlechter gestellt werden. Insbesondere dürfen keine zusätzlichen Bindungs-, Rückzahlungs- oder Vertragsstrafenregelungen vereinbart werden, durch die anwerbungsbezogene Kosten mittelbar auf sie übertragen werden.
§ 8 Transparenz, Unterlagen und Informationspflichten
- Wesentliche Informationen zum Vermittlungs-, Anerkennungs- bzw. Ausbildungs-, Einreise-, Beschäftigungs- und Integrationsprozesse werden schriftlich, rechtzeitig und in einer Sprache oder Form zur Verfügung gestellt, die die vermittelte Person gut versteht.
- Die vermittelte Person erhält ausreichend Zeit, Dokumente zu prüfen und Rückfragen zu stellen. Rechtlich oder gütezeichenbedingt vorgegebene Mindestfristen bleiben unberührt.
- Mündliche Nebenabreden, die den wesentlichen Inhalt des Vermittlungsprozesses verändern, sollen schriftlich bestätigt werden.
- IndoMedCare dokumentiert die für die Nachweisführung wesentlichen Schritte des Vermittlungsprozesses in angemessenem Umfang.
§ 9 Dienstleistungskette und Partner im Herkunftsland
- Soweit IndoMedCare Kooperations-, Sprach-, Beratungs- oder sonstige Dienstleistungspartner im Herkunftsland oder in anderen Staaten einbindet, werden diese vertraglich zur Einhaltung der für die faire Anwerbung maßgeblichen Vorgaben verpflichtet.
- Insbesondere dürfen solche Partner von vermittelten Personen keine Vermittlungs-, Rekrutierungs- oder Bearbeitungsgebühren, keine Kautionen, Deposits oder Sicherheitsleistungen verlangen und keine unzulässigen Rückzahlungs-, Vertragsstrafen- oder Bindungsklauseln vereinbaren.
- Reisepässe oder andere Originaldokumente dürfen nicht als Sicherheit einbehalten oder gegen den Willen der vermittelten Person zurückgehalten werden.
- Sollte eine vermittelte Person entgegen diesen Vorgaben Zahlungen an einen von IndoMedCare eingesetzten Kooperations- oder Dienstleistungspartner geleistet haben, die nach dem Employer-Pays-Prinzip nicht von ihr zu tragen sind, erstattet IndoMedCare die nachgewiesenen Zahlungen vollständig und unverzüglich. Rückgriffsansprüche gegenüber dem verantwortlichen Partner bleiben unberührt.
- IndoMedCare behält sich Prüf- und Kontrollrechte gegenüber Partnern der Dienstleistungskette vor und kann bei Verstößen Abhilfemaßnahmen verlangen oder die Zusammenarbeit beenden.
§ 10 Beschwerdeverfahren und Schutz vor Benachteiligung
- Vermittelte Pflegefachpersonen und Auszubildende können Beschwerden, Hinweise oder Bedenken jederzeit mündlich oder schriftlich und ohne Benachteiligung an IndoMedCare oder – soweit betroffen – an die jeweilige Ansprechperson des Arbeitgebers bzw. Ausbildungsträgers richten.
- Ansprechpartner bei IndoMedCare sind Dr. Lijo Jose Vattoly / Dr. Alina Mary Antony, E-Mail: info@indomedcare.de. Für das Projekt mit dem DRK Kreisverband Segeberg e.V. ist derzeit Frau Natalie Maroszkanycz, E-Mail: n.maroszkanycz@drk-segeberg.de, als Arbeitgeber-Ansprechperson benannt.
- Beschwerden werden vertraulich behandelt, dokumentiert und grundsätzlich spätestens innerhalb von drei Wochen abschließend bearbeitet. Ist eine abschließende Klärung innerhalb dieser Frist nicht möglich, erhält die beschwerdeführende Person innerhalb der Drei-Wochen-Frist eine schriftliche Information über Bearbeitungsstand, Gründe und weiteres Vorgehen.
- Beschwerdeführende Personen dürfen wegen einer Beschwerde oder eines Hinweises keine ungerechtfertigten Nachteile erleiden. Soweit anwendbar, werden die Schutzgedanken des Hinweisgeberschutzgesetzes beachtet.
- Die Möglichkeit, sich an Behörden, Beratungsstellen, Arbeitnehmervertretungen, Gewerkschaften, Rechtsberatung oder die für das Gütezeichen zuständigen Stellen zu wenden, bleibt unberührt.
§ 11 Prüfung, Qualitätssicherung und Abhilfe bei Verstößen
- IndoMedCare ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen, gesetzlichen und gütezeichenbezogenen Anforderungen im eigenen Verantwortungsbereich sowie bei eingebundenen Dienstleistungspartnern angemessen zu überprüfen.
- Bei konkreten Hinweisen auf Verstöße kann IndoMedCare zusätzliche Nachweise anfordern, Sachverhalte aufklären und angemessene Abhilfemaßnahmen verlangen.
- Arbeitgeber, Ausbildungsträger und eingebundene Partner wirken im rechtlich zulässigen Umfang an einer späteren Gütezeichenprüfung und an erforderlicher Nachweisführung mit. Datenschutz- und Vertraulichkeitsanforderungen bleiben unberührt.
§ 12 Vergütung gegenüber Arbeitgebern und Ausbildungsträgern
- Die Vergütung der Vermittlungs- und Serviceleistungen gegenüber Arbeitgebern bzw. Ausbildungsträgern werden in einem gesonderten Angebot, Kostenvoranschlag oder Kooperationsvertrag festgelegt.
- Vergütungsvereinbarungen zwischen IndoMedCare und dem Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger begründen keine Zahlungspflicht der vermittelten Person.
- Soweit ein individueller Kooperationsvertrag besondere Regelungen zu Fälligkeit, Nachbesetzung oder Rückerstattung enthält, gehen diese Regelungen den vorliegenden AGB vor.
§ 13 Haftung
- IndoMedCare haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie uneingeschränkt bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- IndoMedCare haftet nicht für behördliche Entscheidungen oder Verzögerungen, die außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs liegen, insbesondere bei Anerkennungs- oder Schulbehörden, Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden oder der Bundesagentur für Arbeit.
- Die Haftung für eigene schuldhafte Falschinformationen, unzulässige Gebührenerhebung oder zurechenbare Verstöße gegen ausdrücklich übernommene Schutzpflichten bleibt unberührt.
§ 14 Kündigung und außerordentliche Beendigung
- Ordentliche Kündigungsrechte und Fristen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzel- oder Kooperationsvertrag.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Verletzt eine Vertragspartei wesentliche Verpflichtungen und behebt sie den Verstoß trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, kann die andere Vertragspartei das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen.
- Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere gegen das Employer-Pays-Prinzip, bei unzulässiger Gebührenerhebung, Kautionsforderungen, Passzurückhaltung, Täuschung oder sonstigen erheblichen Verstößen gegen Grundsätze fairer Anwerbung, kann eine vorherige Nachbesserungsfrist entbehrlich sein.
- Die Beendigung einer Zusammenarbeit zwischen IndoMedCare und einem Arbeitgeber, Ausbildungsträger oder Dienstleistungspartner darf nicht dazu führen, dass anwerbungsbezogene Kosten auf bereits vermittelte oder im Verfahren befindliche Pflegefachpersonen oder Auszubildende verlagert werden.
§ 15 Datenschutz, Vertraulichkeit und digitale Systeme
- IndoMedCare verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und sonstiger einschlägiger Vorschriften.
- Personenbezogene Daten werden nur soweit erforderlich und rechtlich zulässig an Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger, Pflegeschulen, Behörden, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretungen, Sozialversicherungsträger oder sonstige am Verfahren beteiligte Stellen weitergegeben.
- IndoMedCare kann zur Durchführung, Kommunikation und Dokumentation digitale Kommunikations- und Dokumentationssysteme einsetzen. Zugänge für Arbeitgeber bzw. Ausbildungsträger sind ausschließlich für die von IndoMedCare freigeschalteten Personen bestimmt und dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden.
- Soweit IndoMedCare Auftragsverarbeiter einsetzt, werden diese nach Art. 28 DSGVO verpflichtet. Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten werden auf diese Dienstleister in angemessener Form erstreckt.
- Vertrauliche Informationen sind auch nach Beendigung der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Schutzvorschriften zugunsten der Pflegefachperson bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Änderungen dieser AGB aufgrund gesetzlicher Änderungen oder einer Weiterentwicklung der Güte- und Prüfbestimmungen gelten für neue Vermittlungsfälle ab dem bekannt gegebenen Geltungsdatum. Bestehende Vertragsverhältnisse werden nur geändert, soweit dies rechtlich zulässig ist oder wirksam vereinbart wird.
- Gerichtsstandsvereinbarungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Roggenweg 8, 25785 Nordhastedt
E-Mail: info@indomedcare.de | Telefon: +49 4804 1874997
